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Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 417/13)wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.525,- € festgesetzt.
Gründe:
2Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.10.2015 Bezug genommen. Der klägerische Stellungnahmeschriftsatz vom 20.11.2015, zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat dementsprechend nach nochmaliger Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.