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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 142/14

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 142/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1125.9U142.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 417/13
Schlagworte:
Selbstgefährdung, Körperverletzung, Zurechnungszusammenhang
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 417/13)wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.525,- € festgesetzt.

 
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