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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 142/14

Datum:
20.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 142/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.9U142.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 417/13
Schlagworte:
Selbstgefährdung, Körperverletzung, Zurechnungszusammenhang
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).
 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 
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