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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 118/15

Datum:
06.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 118/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.9U118.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 56/13
Schlagworte:
Sachverständigenkosten
Normen:
§ 7 StVG
Leitsätze:

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 30.04.2015

verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LandgerichtsEssen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als

Gesamtschuldner an die Klägerin 4.372,98 € sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten zu

27 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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