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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 103/14

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 103/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0508.9U103.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 1/14
Schlagworte:
Erforderlichkeit einer Verteidungshandlung, Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des Festnahmerechts
Normen:
§ 127 StPO, §§ 32, 223 StGB, §§ 227, 823 BGB
Leitsätze:

Zur Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung gegenüber demjenigen, der sich schuldlos über die zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO berechtigenden tatsächlichen Umstände irrt.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten zu 1) wird für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dem Beklagten zu 2) wird für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,- € festgesetzt.

 
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