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Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 224/14

Datum:
01.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 UF 224/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0901.9UF224.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 105 F 122/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2014 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 13.11.2014 wird der am 29.10.2014 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A (Vers.Nr. ###01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0818 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###02 bei der A, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A (Vers.Nr. ###02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,6848 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###01 bei der A, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (Vers.Nr.  ###03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.452,98 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###10) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.309,01 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###09) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 548,88 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.866,41 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.487,81 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###07) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,05 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###08) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,03 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr.###06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 588,04 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Versorgungsträger, die diese selbst tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

 
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