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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 26/15

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 26/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1209.8U26.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 39/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZR 2/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 19.11.2014 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger unverändert über den 30.06.2013 hinaus berechtigt ist, sich mit freiwilligen Anteilen in Höhe von 55.000,- € an der Beklagten zu beteiligen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

 
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