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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 42/14

Datum:
16.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 42/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0116.7U42.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 010 O 313/13
Schlagworte:
Entschädigungsanspruch, Einspeisungsmanagement
Normen:
§ 12 EEG (2012)
Leitsätze:

1.

Die vertragliche Vereinbarung einer über die Vorgaben des § 8 Abs.1 EEG (2012) hinausgehenden, den Vorbehalt des § 11 EEG ausschließenden Abnahmepflicht des Netzbetreibers ist gemäß § 4 Abs.2 S.1 EEG unwirksam.

2.

Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine Drosselung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegebene Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen der Anlage (Wechselrichter/Q/U-Schutzschalter) kann eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG (2012) bewirken.

3.

Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt nicht das Bestehen einer Netzausbaupflicht im Sinne des § 9 EEG (2012) voraus.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.05.2014 verkündete Teil- und Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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