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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 26/15

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 26/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0519.7U26.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 O 132/13
Schlagworte:
Erfüllungsortvereinbarung, Rechtswahlklausel, Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausländische Sprache
Normen:
EuGVVO Art. 5 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3; Rom I-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 1, Art. 10 Abs.1, Abs. 2,; BGB § 305, 307, 308, 309; CISG Art. 14,18
Leitsätze:

Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305ff. BGB und UN-Kaufrecht.

Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt.

Eine Klausel über eine Vereinbarung des Erfüllungsortes ist nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und hält jedenfalls im kaufmännischen Verkehr einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB stand.

Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wirkt sich ein nach Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO wirksam vereinbarter Erfüllungsort auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvor-schriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO beachtet wurden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.846,83 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 € seit dem 19.06.2012, weiteren 2.500,00 € seit dem 19.07.2012 und aus 3.786,83 € seit dem 18.08.2012 sowie aus weiteren 60,00 € seit dem 09.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung teilweise abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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