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Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers X wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warstein, vom 12.08.2015, Az.: 3a F 216/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe des § 30 der Satzung des X in der ab 27.08.2014 geltenden Fassung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem X - Mitgliedsnummer ### - bezogen auf den 30.09.2014 - für die Antragsgegnerin ein auf reine Alterssicherung begrenztes Anrecht durch Beitragsübertragung in Höhe von insgesamt 135.629,02 € auf die Antragsgegnerin begründet, indem die Beiträge entsprechend dem Verlauf der Beitragszahlungen des Antragstellers auf die Ehezeit verteilt und satzungsmäßig verrentet werden.
Gerichtskosten werden nicht geltend gemacht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 01.06.1988 geheiratet, sich am 13.05.2009 getrennt und wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 12.08.2015 geschieden.
4Im Verbund mit der Ehescheidung führte das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich durch. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der X entschied es wie folgt:
5Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X (Mitgliedsnummer ###) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 135.629,02 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Satzung, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.
6Hiergegen wendet sich die X mit der Beschwerde. Zu deren Begründung führt sie aus, dass Gegenstand der internen Teilung gem. § 30 I der Satzung die ehezeitlichen Beitragszahlungen seien und in der Tenorierung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung anzugeben sei, welches der Entscheidung zugrunde liegt.
7Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, die jedoch nicht wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8II.
9Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
10Gegenstand des Ausgleichs sind Anrechte auf Versorgungen, erworben in der Ehezeit, §§ 1 - 3 VersAusglG. Berechnet wird der Ehezeitanteil in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, § 5 I VersAusglG, und das Gericht hat sodann den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen (vgl. Palandt/ Brudermüller, 74. Auflage 2015, § 5 VersAusglG, Rdnr. 9). Dementsprechend war der amtsgerichtliche Beschluss im Hinblick auf die Bezugsgröße abzuändern entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers.
11Des Weiteren waren die Angaben zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Satzung zu präzisieren, denn die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist - anders als bei den gesetzlichen Rententrägern - die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung zweckmäßig und geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10, Rdnr. 24, zit. aus Juris).
12Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150, 81 FamFG, die Wertfestsetzung aus den §§ 40, 50 I und III FamGKG.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Diese Entscheidung ist unanfechtbar.