Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 83/14

Datum:
09.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 83/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0109.6WF83.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 14 F 966/11
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit, Detektivkosten, Unterhaltsprozess, Kostenfestsetzungsverfahren
Normen:
ZPO §§ 91 Abs.1, 104
Leitsätze:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford vom 19.02.2014 (AZ: 14 F 966/11) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Herford vom 17.05.2013 und des 1. Familiensenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.11.2013 (AZ: 1 UF 128/13) sind von dem Antragsteller 12.576,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 an die Antragsgegnerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 43 % und die Antragsgegnerin zu 57 %.

Der Beschwerdewert beträgt 17.687,39 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank