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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 173/14

Datum:
02.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 173/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0402.6U173.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 49/14
Schlagworte:
Halterhaftung, Zugmaschine, Anhänger
Normen:
StVG §§ 7, 9, 18; BGB 823
Leitsätze:

1.

Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i. S. d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.

2.

Zur Frage der stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung bei Realisierung eines nicht versicherten Schadensrisikos beim Rangieren fremder Fahrzeuge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.910,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.804,30 € seit dem 28.2.2011 und aus 106,50 € seit dem 28.1.2014 abzüglich am 17.2.2014 gezahlter 9.912,60 €, hiervon 9.806,10 € auf den Betrag von 10.804,30 €  und 106,50 € auf den Betrag von 106,50 €, zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte Dr. N und L aus T 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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