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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 139/14

Datum:
17.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 139/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.6U139.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 386/13
Schlagworte:
ungerechtfertigte Bereicherung; Risikoausschluss; Direktanspruch
Normen:
BGB 812; VVG 103, 115
Leitsätze:

1.

Tilgt der Kfz-Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers ohne diesem gegenüber dazu verpflichtet zu sein, weil der konkrete Schaden von einem gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Risikoausschluss (hier: § 103 VVG) erfasst ist, kann er seine Leistung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von dem geschädigten Leistungsempfänger nur dann zurückverlangen, wenn er unter dem Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung gegenüber dem Schädiger geleistet hat.

2.

Der Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung muss ausdrücklich erklärt werden oder sich für den Leistungsempfänger unzweideutig aus den Umständen des Falles ergeben. Allein das vermeintliche Beste-hen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG begründet nicht die Annahme, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe sich die Rückforderung des Geleisteten für den Fall des Nichtbestehens seiner Freistellungsverpflich-tung gegenüber dem Schädiger vorbehalten wollen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.6.2014 verkündete Urteil der  3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden      Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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