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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 98/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 98/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.6UF98.14.00
 
Schlagworte:
Fehlerkorrektur im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG
Normen:
VersAusglG § 51
Leitsätze:
Ist eine Abänderung gemäß § 51 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet, so unterliegen sämtliche in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte der erneuten Überprüfung und sind einer Fehlerkorrektur zugänglich; es findet eine „Totalrevision“ statt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 323/13).
 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr……) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6547 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (Vers. Nr……) findet nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,10 € festgesetzt.

 
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