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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 80/15

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 80/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.6UF80.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 20 F 119/12
Schlagworte:
Zu den Anforderungen an die Versorgungsordnungen hinsichtlich der Berechnung des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG gebotenen Ausgleichs
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:

Die Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VersAusglG gebotenen Aufschlags bei Beschränkung des für den Ausgleichspflichtigen bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten müssen nicht bereits in der Versorgungsordnung vorgegeben werden; es reicht die Darstellung der Berechnung im Versorgungsausgleichsverfahren (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14)

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 
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