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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 219/15

Datum:
03.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 219/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.5WS219.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 35 KLs 4/11
Schlagworte:
Rückgewinnungshilfe, Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO, dinglicher Arrest in das Vermögen einer dritten Person im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB
Normen:
StPO § 111i; StGB § 73 Abs. 3
Leitsätze:

Der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erstreckt sich nicht auf bei einer dritten Person gepfändete Forderungen, wenn mit dem Urteil keine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 11. Februar 2015 die Rechte (Inhaberschaft) an der in Vollziehung des Arrestes vom 01. Oktober 2010 gepfändeten Forderung gegen die Sparkasse F, Postfach ######, ##### F, Konto Nr. ######, Guthaben in Höhe von 5.752,74 € erworben hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 
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