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Oberlandesgericht Hamm, 5 W 92/15

Datum:
22.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 92/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1022.5W92.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 411/14
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung
Normen:
§ 3 ZPO; § 52 GNotKG
Leitsätze:

Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 13.07.2015 der Streitwert auf 32.200,80 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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