Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.3.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, den vom Verband der Züchter des Ds ausgestellten Equidenpass zur Lebensnummer DE ### #####/#### für den am 25.7.2006 geborenen Schimmelwallach "C" an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Tenor genannten Pferdes. Die Antragsgegner befinden sich im Besitz des im Tenor genannten Equidenpasses für dieses Pferd.
4Die Antragstellerin stellte das Pferd der minderjährigen Reiterin F, gesetzlich vertreten durch die Antragsgegner als ihre Eltern, als Turnierpferd für die Springreiterei zur Verfügung. Am 15.3.2015 brachte der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Tochter das Pferd zur Antragstellerin zurück, wo es sich auch jetzt noch aufhält. Den zum Pferd gehörenden Equidenpass gaben sie nicht heraus und begründeten dies damit, dass ihnen im Fall des Verkaufs des Pferdes ein "Wertausgleich" zustehe. Auch auf erneute Aufforderung am 17.3.2015 gaben die Antragsgegner den Equidenpass nicht heraus.
5Die Antragstellerin beabsichtigt, das Pferd zu verkaufen, wobei als Termin zunächst der 20.3.2015 vorgesehen war.
6Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 18.3.2015 nebst Anlagen sowie die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 18.3.2015 (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.
7Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, ein Verfügungsgrund sei mangels schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung eines Eilbedürfnisses nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
8Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
9Sie meint, aufgrund der Regelungen der Viehverkehrsverordnung (VVVO), insbesondere §§ 44a und 44b VVVO, sowie der Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden sei der Equidenpass einem zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrecht nicht zugänglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 20.3.2015 (Bl. 21 ff. d. A.) Bezug genommen.
10Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, mit der Begründung, dass gleichwohl ein Eilbedürfnis nicht schlüssig dargelegt sei.
11II.
12Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
13Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
14Als Eigentümerin und Besitzerin des Pferdes steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Herausgabe des zu dem Pferd gehörigen Equidenpasses gegenüber den Antragsgegnern zu.
15Diesem Anspruch steht ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegner nicht entgegen.
16Aus der Eigenart des vom Beklagten zurückgehaltenen Gegenstandes (des Equidenpasses) ergibt sich i. V. m. § 242 BGB ein Ausschluss eines ev. Zurückbehaltungsrechts der Antragsgegner wegen eventueller Zahlungs-/ Ausgleichs-/ Wertausgleichsansprüche.
17Der zurückgehaltene Equidenpass dient nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden der Identifizierung des Pferdes insbesondere im öffentlich-rechtlichen Interesse.
18Mithin ist diese Urkunde für den jeweiligen Halter bzw. Besitzer des betroffenen Pferdes wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung von besonderer Bedeutung und hat ihm sofort und stets zur Verfügung zu stehen, zumal § 44 b Vieverkehrsverordnung vorschreibt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf. Verstößt der Halter gegen diese Vorschrift, handelt er gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsverordnung ordnungswidrig.
19Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Equidenpass ist hiernach kein Raum (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 57 ff. zu der Nichtherausgabe der sog. Lebenslaufakte eines Flugzeuges und Palandt-Grüneberg, 75. Aufl. 2015, § 273 BGB, Rdnr. 15).
20Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Equidenpasses als Identifikationspapier des Pferdes und dem Umstand, dass die Haltung des Pferdes ohne Equidenpass eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.