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Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 142/15

Datum:
07.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 142/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0907.5WF142.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 132 F 28/15
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, unterhaltspflichtige Eltern, Haftungsquote, sonstige Familiensache, sofortige Anerkenntnis, Darlegungslast, Beweislast
Normen:
ZPO § 93; FamFG § 266
Leitsätze:

Der Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG.

Ist im Rahmen einer Familienstreitsache, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden, streitig, ob die Kosten nach einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, weil der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass ihm das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Antragstellers nicht zugegangen ist. Dem Antragsteller obliegt als sekundäre Darlegungslast lediglich, substantiiert darzulegen, dass das Aufforderungsschreiben abgesandt wurde.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 01.06.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,- € festgesetzt.

 
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