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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 9/15

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 9/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.5U9.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 240/14
Schlagworte:
Organbesitz
Normen:
§§ 858 Abs. 2; 861 Abs. 1; 855 BGB
Leitsätze:

Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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