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Der Antrag des Klägers vom 21.09.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 18.03.2015 gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 350.000,00 €.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
3Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
4Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
5Zur Begründung der Berufungszurückweisung wie auch der Zurückweisung des erneuten Prozesskostenhilfegesuchs wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2015.
6Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21.09.2015 dagegen erhobenen Einwendungen weisen keine neuen Gesichtspunkte auf. Insbesondere hat der Senat die dort aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes berücksichtigt. Die von dem Kläger behauptete Ablösung des Bankkredits durch Geld, was von Verwandten zur Verfügung gestellt werden soll, hätte längst erfolgen können. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger bereits seit Ende August 2010 die Zwangsvollstreckung. Es ist auch nicht zu besorgen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld, aus der sie zurzeit die Vollstreckung betreibt, an einen Dritten abtritt. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, könnte auch dem Zessionar die Verjährung der Grundschuldzinsen, welche vor dem 01.01.2007 fällig geworden sind, entgegen gehalten werden. Die Ausführungen des Klägers zum Gebühreninteresse seines Prozessbevollmächtigten verfangen ebenfalls nicht. Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt.
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.