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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 46/15

Datum:
22.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 46/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.5U46.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 238/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZA 15/15
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 21.09.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers vom 18.03.2015  gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer  des  Landgerichts Arnsberg  wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 350.000,00 €.

Der Beschluss  ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der  Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7

Es wurde Rechtsmittel eingelegt (BGH IX ZA 15/15).

 

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