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1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 03.03.2015 gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.
Der Kläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
3.
Der Antrag des Klägers vom 03.03.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
4.
Der Antrag des Klägers vom 03.03. 2015 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden.
4Die Beklagten betreiben aus diesen Urkunden die Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Klägers stehenden Immobilie.
5Die erste Beschlagnahme der Immobilie gem. § 13 ZVG war wegen des dinglichen Anspruchs der Beklagten zu 1) am 28.12.2011 erfolgt (Anlage K2, Bl. 51 d. A.); der Beitritt der Beklagten zu 2) zu der angeordneten Zwangsversteigerung war mit Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 5.3.2014 (Anlage K4, Bl. 58 d. A.) zugelassen worden. Als Versteigerungstermin war der 22.10.2014 festgesetzt.
6Die Beklagte zu 1) betreibt die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars X vom 24.6.1996 zu Urkunden-Nr. ##1/1996 (Anlage K1, Bl. 41 ff. d. A.). In dem Vollstreckungstitel werden dingliche und persönliche Ansprüche i. H. v. 197.000 DM nebst Zinsen von 15 % jährlich seit dem 24.6.1996 für vollstreckbar erklärt. Ursprünglich meldete die Beklagte zu 1) im Zwangsversteigerungsverfahren einen dinglichen Anspruch i. H. v. 100.724,50 € Grundschuldkapital, eingetragen in Abteilung III Nr. 6, sowie die Kosten des Verfahrens nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 24.6.1996 an. Als die Beklagte zu 1) im September 2014 die teilweise Verjährung der Grundschuldzinsen bemerkte, erklärte sie bei der Anmeldung ihrer Forderungen zum Zwangsversteigerungstermin vom 12.9.2014 beim Amtsgericht Rheine den Verzicht auf laufende und rückständige Zinsen (Anl. B1, Bl. 107).
7Die Beklagte zu 2) betreibt die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde mit Brief des Notars X vom 22.7.1996 zu Urkunden-Nr. ##2/1996 (Anlage K3, Bl. 53 ff. d. A.). In dem Vollstreckungstitel werden dingliche und persönliche Ansprüche i. H. v. 62.500,00 DM nebst Zinsen von 18 % jährlich seit dem 22.7.1996 für vollstreckbar erklärt. Mit Schreiben vom 19.9.2014 (Bl. 73 d. A.) übermittelte die Beklagte zu 2) dem Amtsgericht Rheine ihre Forderungsaufstellung. Dabei meldete sie Zinsen erst für die Zeit ab dem 1.1.2008 an.
8Jeweils mit Schreiben vom 1.10.2014 (Anl. K5, Bl. 60, 61 der Akte) erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen erstmals die Einrede der Verjährung bzgl. der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen und forderte die Beklagten zum Austausch des Titels gemäß § 733 ZPO auf. Die Schreiben an die Beklagten enthielten weder das Aktenzeichen, noch die Darlehensvertragsnummer der Beklagten.
9Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 8.10.2014 (Anl. 2, Bl. 86 der Akte) und erklärte, dass sie aus den bis zum 31.12.2007 aufgelaufenen Zinsen ohnehin nicht vollstrecke, weshalb die Zwangsvollstreckung insoweit nicht drohe, sie zum Austausch des Titels jedoch nicht bereit sei, da dieser dann für den nahenden Zwangsversteigerungstermin nicht zur Verfügung stehe und die Verhinderung der Zwangsversteigerung erkennbar die Intention des klägerischen Begehrens nach Austausch des Titels sei.
10Die Beklagte zu 1) antwortete dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7.10.2014 (Bl. 66), sein Hinweis auf die Verjährung der Grundschuldzinsen werde geprüft.
11Der Kläger hat gemeint, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Ihm stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagten aus Urkunden vollstreckten, in denen – unstreitig - verjährte Grundschuldzinsen tituliert seien. Bezüglich der Grundschuldzinsen für die Zeit vor dem 1.1.2008 erhebe er die Einrede der Verjährung. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Zwangsvollstreckung aus den Urkunden unzulässig und einzustellen sei. Da die Beklagten auf die vorprozessuale Aufforderung die Titel nicht entsprechend § 733 ZPO hätten ändern lassen, sei Klage geboten.
12Mit Schriftsätzen vom 8.10.2014, eingegangen beim Landgericht Münster am 10.10.2014, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO beantragt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden streitgegenständlichen Grundschuldurkunden insgesamt, d.h. nicht beschränkt auf die verjährten Grundschuldzinsen, ohne Sicherheitsleistung beantragt. Weder in der Klageschrift noch im Prozesskostenhilfeantrag waren Aktenzeichen oder Darlehensvertragsnummern der Beklagten angegeben.
13Das Landgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 10.10.2014 eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 16.10.2014 gesetzt und Verfügung und Antragsschrift per Telefax an die Beklagten übersandt.
14Die Beklagten sind dem Einstellungsantrag entgegengetreten. Die Beklagte zu 2) hat ausgeführt, die Zwangsvollstreckung werde ohnehin nur aus unverjährten Grundschuldzinsen betrieben, weshalb dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Sie habe zudem auf eine Vollstreckung der verjährten Grundschuldzinsen verzichtet; diesen Verzicht wiederhole sie nochmals ausdrücklich.
15Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 14.10.2014 gegenüber dem Landgericht angegeben, die Antragsschrift an ihre Rechtsabteilung weiterzuleiten. In der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) ging die Antragsschrift am 15.10.2014 ein.
16Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2014 antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus den streitbefangenen Urkunden des Notars X ohne Sicherheitsleistung insgesamt, d.h. nicht beschränkt auf die verjährten Grundschuldzinsen, einstweilen eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss, Bl. 75 ff. der Akte, Bezug genommen.
17Der Kläger hat beantragt,
181. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars X vom 4 20.6.1996, Urkundenrolle Nr. ##1/1996, hinsichtlich der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
192. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars X vom 22.7.1996 zu Urkundennummer ##2/1996 hinsichtlich der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie haben gemeint, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Rheine ausdrücklich auf laufende und rückständige Zinsen verzichtet habe. Nachdem das Amtsgericht diesen Verzicht im Beschluss vom 24.9.2014 versehentlich nicht berücksichtigt habe, habe man außergerichtlich den Verzicht auf die Vollstreckung wegen der verjährten Zinsen erklärt. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 1) nochmals ausdrücklich den Verzicht auf die Vollstreckung verjährter Zinsen erklärt. Da die Beklagte zu 2) bereits die Zwangsvollstreckung bezüglich der Zinsen vor dem 1.1.2008 nicht angemeldet habe, drohe auch seitens der Beklagten zu 2) eindeutig keine Inanspruchnahme.
23Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohe, was vorliegend der Fall sei, da die Beklagten ausdrücklich auf die Vollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen verzichtet hätten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die Vollstreckung aus einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen (BGH, Urteil vom 8.2.1984, Aktenzeichen IVb ZR 52/82) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Titel für die Vollstreckung benötigt werde und bis zur Erfüllung der Hauptforderung der Betrag der zu vollstreckenden Zinsen sich durch bloßen beständig Zeitablauf ändere.
24Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
25Der Kläger meint, ihm stehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage zu. Dies habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, was er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ausführt.
26Der Kläger beantragt,
27das Urteil des Landgerichts Münster Az. 14 U2 146/14 vom 24 2. 2015 abzuändern und
281. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars X vom 4 20.6.1996, Urkundenrolle Nr. ##1/1996 hinsichtlich der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
292. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars X vom 22.7.1996 zu Urkundennummer ##2/1996 hinsichtlich der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
30Darüber hinaus hat er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden streitbefangenen Urkunden insgesamt ohne Sicherheitsleistung beantragt.
31Die Beklagten beantragen,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 22. Dezember 2014 (I-5 U 80/14 –, juris = WM 2015, 673). Sie sind auch dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegengetreten.
34II.
35Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
36Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
37Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abgewiesen.
381.
39Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO solange gegeben, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält (st. Rspr., vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 -, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 19-09-1988 - II ZR 362/87 (Stuttgart) = NJW-RR 1989, 124 m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067). Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Es fehlt lediglich, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger den Titel an den Notar unter Verzicht auf Rücknahme herausgegeben hat, mit dem Auftrag, diesen an den Schuldner herauszugeben (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92 (München) = NJW 1994, 1161; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 767 Rn. 43). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.). Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach Teilerfüllung für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt; er kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53 -, juris = NJW 1955, 1556).
40Lediglich dann, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende (Unterhalts-) Leistungen benötigt und nach den Umständen des Einzelfalls bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht, ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben (BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 -, juris; BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 362/87 -, juris ; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92 -, juris).
41Der vorliegende Fall ist mit dem vom Landgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.2.1984 (Az. IVb ZR 52/82) jedoch – entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts - nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner der hinsichtlich der streitbefangenen, für vergangene Zeiträume bereits erfüllten Unterhaltsansprüche erst in zweiter Instanz seine Klage in eine Vollstreckungsgegenklage geändert und die dortige Beklagte hatte sich mit dem Einwand verteidigt, die Klage sei unzulässig, da die Zwangsvollstreckung bereits deshalb unzweifelhaft nicht mehr drohe, weil die streitbefangenen Unterhaltsansprüche längst erfüllt seien. Hierzu hat der BGH dann ausgeführt, damit habe sie sich in Bezug auf diese Unterhaltsforderungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise für befriedigt erklärt; eine Vollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich drohe daher insoweit unzweifelhaft nicht mehr.
42Auf den Streitfall ist die genannte Ausnahmeentscheidung nicht übertragbar. Denn Gründe, aus denen vorliegend die Vollstreckung aus den verjährten Grundschuldzinsen – jedenfalls durch die Beklagte zu 2) - "unzweifelhaft" nicht mehr droht, weil die Beklagte zu 2) aus ihnen nicht vollstreckt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) – im Gegensatz zur Beklagten zu 1) - keinen Verzicht auf die verjährten Grundschuldzinsen erklärt, sondern lediglich erklärt, aus der Urkunde wegen der verjährten Zinsen nicht mehr vollstrecken zu wollen.
432.
44Das erstinstanzliche Urteil stellt sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen als richtig dar.
45a)
46Der Klage fehlt vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie rechtsmissbräuchlich ist. Für eine rechtsmissbräuchliche Klage kann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. bereits: Senat, Urteil vom 22. Dezember 2014 – I-5 U 80/14, juris = WM 2015, 673).
47Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf dem Umstand beruht, dass die Geltendmachung des dem Kläger ggf. zustehenden Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, handelt es sich zwar um eine Einwendung nach § 242 BGB, die grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen wäre.
48Der Senat folgt jedoch der insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig sein kann, wenn nicht lediglich ein Gestaltungsrecht, sondern ein prozessuales Recht missbraucht wird (vgl. bereits: Senat, Urteil vom 22. Dezember 2014 – I-5 U 80/14, 5 U 80/14 –, juris = WM 2015, 673; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. 1. 2002 - 20 U 54/01 = NZG 2003, 1170; so wohl auch BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 - I ZR 300/02 (OLG Hamburg) MEGA SALE = GRUR 2006, 243 in Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 8 Rn. 4_1-4_9)).
49Auch im Streitfall geht es um den Missbrauch eines prozessualen Rechts; rechtsmissbräuchlich ist vorliegend nicht die bloße Erhebung der Verjährungseinrede, der die Beklagten auch nicht entgegentreten. Rechtsmissbräuchlich ist vielmehr die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung.
50a)
51Für die Beurteilung dieser Frage greift der Senat zunächst auf die im Rahmen des Wettbewerbsrechts maßgeblichen Grundsätze zurück. Im Hinblick auf die so genannten Abmahnfälle im Wettbewerbsrecht enthält § 8 Abs. 4 UWG die folgende Regelung:
52"1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."
53Im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt die Unzulässigkeit der Klage nach § 8 Abs. 4 UWG voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen, und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619); vgl. u. a. BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 (München) = GRUR 2001, 260 m w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 22. 6. 2004 - 4 U 13/04 Sortenreinheit = GRUR-RR 2005, 141 m. w. N.).
54Zwar ist die Regelung des UWG vorliegend nicht anwendbar. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke kann jedoch auf den Streitfall übertragen werden.
55Danach ist eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung dann wegen Rechtsmissbrauchs und daraus folgend mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls die Verfolgung sachfremder, vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckter und für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen ist. Jedenfalls dann, wenn alleiniges Ziel der Vollstreckungsabwehrklage ist, die Zwangsvollstreckung durch einen sich redlich verhaltenden Gläubiger hinsichtlich bestehender und durchsetzbarer Ansprüche zu torpedieren und die drohende Zwangsversteigerung zu verzögern, ohne dass der Schuldner darüber hinausgehende Vorteile erlangen kann, ist von einer rechtsmissbräuchlichen und daher unzulässigen Klage auszugehen.
56b)
57Die so definierten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs liegen hier vor.
58(1)
59Bereits der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens legt es nahe, dass der Kläger die Klage allein mit dem Ziel erhoben hat, den Zwangsversteigerungstermin zu torpedieren und das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern.
60So hat er erst drei Wochen vor dem Versteigerungstermin, aber drei Wochen nach der bereits erfolgten Verzichtserklärung der Beklagten zu 1) bzgl. der verjährten Grundschuldzinsen, ihr gegenüber erstmals die Verjährungseinrede erhoben, ohne in seinem Schreiben das Aktenzeichen oder die Darlehensvertragsnummer der Beklagten zu 1) zu nennen, so dass eine sachliche Prüfung und Stellungnahme seitens der Beklagten zu 1) innerhalb der diesen gesetzten kurzen Frist bis zum 8.10.2014 kaum noch möglich war; dies, obwohl die erste Beschlagnahme des Grundbesitzes bereits am 28.12.2011 erfolgt war.
61Auch der Zeitpunkt der Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 8.10.2014 führte auf Seiten des Landgerichts und angesichts der kurzen Stellungnahmefristen auch auf Seiten der Beklagten zu erheblichem Zeitdruck und damit auch zu der Gefahr, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne ausreichende Sachprüfung bescheiden zu müssen; hieraus ergab sich eine Chance des Klägers auf eine vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne Beschränkung auf die unstreitig verjährten Zinsen) mit der Folge einer - wie noch auszuführen sein wird - sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
62(2)
63Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung von Anfang an nur wegen des Grundschuldkapitals sowie nicht verjährter Zinsen betrieben hat. Die Verjährungsfrage hätte deshalb ohne weiteres - ohne Zeitdruck und wohl auch ohne größeren Aufwand - außerhalb des laufenden Versteigerungsverfahrens geklärt werden können.
64(3)
65Stattdessen hat der Kläger die bloße Titulierung (auch) verjährter Zinsen zum Anlass genommen, die vorliegende Vollstreckungsgegenklage zu erheben und insbesondere unter Hinweis auf das vermeintlich rechtswidrige Verhalten der Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Dieser Antrag war, weil die verjährten Zinsen überhaupt nicht (mehr) Gegenstand der von den Beklagten betriebenen Vollstreckung waren und die Beklagte zu 1) zudem ausdrücklich auf laufende und rückständige Zinsen verzichtet hatte, von vornherein offensichtlich unbegründet. Sein Erfolg beruht auf einer wohl dem vom Kläger aufgebauten Zeitdruck geschuldeten Fehleinschätzung. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte allenfalls beschränkt auf die verjährten Grundschuldzinsen erfolgen dürfen. Bereits daran, dass ein (sachlich richtiger) Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Bezug auf die titulierten, aber verjährten Grundschuldzinsen dem Kläger angesichts der von den Beklagten ausdrücklich nur aus dem Kapital bzw. dem Kapital und unverjährten Zinsen betriebenen Vollstreckung keinerlei Vorteile gebracht hätte, wird die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers deutlich.
66(4)
67Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Klage sonstige, vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage gedeckte Vorteile hätte erreichen können, die über die Verhinderung der Zwangsversteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehen; jedenfalls hat er trotz Hinweises der Beklagten zu 1) auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit seines Vorgehens (Bl. 187 d. A.) und des Vortrages der Beklagten zu 2) (Bl. 189 d. A.), dass als Motiv des Klägers lediglich die Verzögerung der Zwangsversteigerung in Betracht komme, ein schutzwürdiges Interesse nicht dargetan.
68Ein solches schutzwürdiges Interesse liegt auch nicht bereits in der nur theoretischen Möglichkeit, dass ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen betreiben könnte. Denn der Rechtsmissbrauch liegt hier gerade in der Geltendmachung des an sich gegebenen Anspruchs im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zur alleinigen Verfolgung sachfremder und vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckter Ziele.
69Aufgrund einer Gesamtwürdigung der oben diskutierten Gesichtspunkte ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Kläger bei der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage allein darum ging, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. Das Interesse des Klägers an einer solchen Verzögerung war nicht schutzwürdig, weil die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) sich von Anfang an nicht auf die unstreitig verjährten Zinsen für die Zeit bis Ende 2007 erstreckt hat und die Beklagte zu 1) einen Verzicht auf laufende und rückständige Zinsen ausdrücklich erklärt und nur ihre Hauptforderung angemeldet hat.
70Deshalb ist das Vorgehen des Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
71(5)
72Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang auch das Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nach den vorgelegten Entscheidungen offenbar schon eine größere Anzahl vergleichbarer Prozesse geführt hat, Einfluss auf die Motivation hatte, kommt es nach alledem nicht an.
73Der Kläger ist jedoch auch dem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht entgegengetreten, dass der Klägervertreter Autor des Selbsthilfebuches „A“ sei, das über den herausgebenden Verein „Z e. V.“ – dessen 1. Vorstand der Klägervertreter sei – mit „K“ beworben werde.
Auch ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diversen, mittlerweile vor dem Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren beteiligt, in denen die Sicherungsgeber bzw. ihr Prozessbevollmächtigter stets nach dem gleichen Schema vorgegangen sind wie im vorliegenden Fall und in denen die Prozesse stets durch Prozesskostenhilfe finanziert wurden.
75Der Senat vermag sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich hier ein Geschäftsmodell aufgebaut hat, das den „Abmahnfällen“ entspricht, die der Grund für die Schaffung der oben wiedergegebenen Regelungen des UWG waren.
76Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klage bereits ohne Berücksichtigung dieser Umstände als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist.
773.
78Wenn man die Klage - entgegen der Auffassung des Senates - für zulässig hielte, so führt der oben festgestellte Rechtsmissbrauch jedenfalls dazu, dass sie unbegründet wäre.
79Die Erhebung der Verjährungseinrede als solche kann zwar nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wohl aber die Geltendmachung der Verjährungseinrede in der vorliegenden Form, d. h. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger hiermit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten keinen über die Verzögerung der Zwangsvollstreckung wegen bestehender und durchsetzbarer Forderungen hinausgehenden Vorteil erlangen kann.
80Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.
81III.
82Aus diesem Grund ist auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückzuweisen, § 114 ZPO.
83IV.
84Da der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht beigemessen werden kann, sind auch seine Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück zu weisen, §§ 719, 707, 769 ZPO.