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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 40/15

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 40/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.5U40.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 246/14
 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 03.03.2015 gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der  14. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger  erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.

3.

Der Antrag des Klägers vom 03.03.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz  wird zurückgewiesen.

4.

Der Antrag des Klägers vom 03.03. 2015 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

 
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Dieser Vortrag lässt sich überdies durch die Nutzung allgemein zugänglicher Quellen, nämlich mit einer einfachen Google-Suche unter Eingabe des Namens des klägerischen Prozessbevollmächtigten und des Wortes „Zwangsversteigerung“, die auf die Seite http://www.#######.de/Zwangsversteigerung“ führt, die wiederum einen Link auf die Seite www.XXXXXX.de enthält, verifizieren.

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