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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 80/15

Datum:
11.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 80/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.5RVS80.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 213/14
Schlagworte:
negative Prognose, Strafaussetzung zur Bewährung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung
Normen:
§§ 46, 56 StGB
Leitsätze:

Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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