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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 7/15

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.5RVS7.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 Ns 99/14
Schlagworte:
Gemeinschädliche Sachbeschädigung; Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; StGB § 304
Leitsätze:

1. Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist.

2. Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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