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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 65/15

Datum:
17.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 65/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0817.5RVS65.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 118/14
Schlagworte:
Sozialleistungsbetrug, Sozialhilfebetrug, notwendige tatrichterliche Feststellungen
Normen:
StGB § 263
Leitsätze:

Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe) und hinsichtlich des gesamten Rechtsfolgenausspruchs jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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