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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 55/15

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 55/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.5RVS55.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 Ns 120/14
Schlagworte:
Ehrverletztende Äußerung; Schmähkritik; "Kampf ums Recht"
Normen:
StGB §§ 185, 193; GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:

Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.

Eine solche persönliche Kränkung liegt vor, wenn der Partei eines Mietrechtsstreits eine "verdorbene charakterliche Natur" bescheinigt wird.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass es im Tenor des angefochtenen Berufungsurteils lauten muss: Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2014 wird mit der Einschränkung verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wird.

Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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