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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 30/15

Datum:
28.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 30/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0428.5RVS30.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 30 Ns 63/14
Schlagworte:
Betäubungsmittel, geringe Menge, Eigenkonsum, kurzzeitige Freiheitsstrafe, Strafaussetzung
Normen:
StGB § 47; BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze:

In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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