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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 106/14

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 106/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0127.5RVS106.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 19/14
Schlagworte:
Unterbringung in Entziehungsanstalt
Normen:
StGB § 64
Leitsätze:

Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung getroffen werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit jeweils eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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