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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 84/15

Datum:
30.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 84/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0630.5RBS84.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 49 OWi 48 Js 1562/14 (385/14)
Schlagworte:
Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG; bevollmächtigter Verteidiger
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2, 73
Leitsätze:

Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491).

Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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