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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 59/15

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 59/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0519.5RBS59.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 21 OWi 254/14
Schlagworte:
Rechtsmißbrauch, Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, mißbräuchliche Verteidigung, Mißbrauch prozessualer Rechte
Leitsätze:

Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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