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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 112/15

Datum:
19.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 112/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1019.5RBS112.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 48 OWi 45 Js 679/14 (260/14)
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Nichtraucherschutzgesetz, Protestveranstaltung, Rauchen, Gaststätte
Normen:
§ 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW; §§ 349, 473 StPO; 46, 79 OWiG
Leitsätze:

Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

 
1

Die in der Bergründung des Senatsbeschlusses erwähnte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 08.07.2015 lautet wie folgt:

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

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