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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 97/14

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 97/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1201.4W97.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 98/14
Schlagworte:
Streitwert; wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; juristische Person; Organ; Einzelansprüche; Addition
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 5
Leitsätze:

1. Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Wettbewerbsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der Streitwert für die Gerichtsgebühren der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter.

2. Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).

3. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Unterlassungsan-trag des (vermeintlich) Verletzten gegen die juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter ist, sondern das negative Feststellungsbegehren der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters.

4. Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrages entspricht dem vollen Wert des entsprechenden umgekehrten Leistungsantrages (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 -).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 25.08.2014 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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