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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 86/14

Datum:
31.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 86/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0731.4W86.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 120/12
Schlagworte:
Gegenstandswert; Zwangsvollstreckung; Unterlassungsansprüche
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890
Leitsätze:

Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf

150.000,00 €

festgesetzt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur

Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird ebenfalls auf

150.000,00 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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