Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 45/15

Datum:
23.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 45/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0323.4WF45.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 36 F 323/14
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfeentziehung, unrichtige Darstellung, Streitverhältnis, Sorgerecht
Normen:
FamFG § 76, ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Die in einem Verfahren über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB zunächst bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann entzogen werden, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

 
Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Beschwerdegebühr. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, da für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren, auch nicht für das Beschwerdeverfahren, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 3).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank