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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 206/14

Datum:
19.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 206/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.4WF206.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lennestadt, 4 F 302/12
Schlagworte:
Zwangsgeld, Pflicht zur Auskunftserteilung, Alternativberechnung, Rechnungszins
Normen:
§§ 35 Abs. 5, 220 FamFG, 5 Abs. 1,; 42 VersAusglG, 253 Abs. 2 HGB
Leitsätze:

1.) Nach § 220 Abs. 5 FamFG sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die - vom Wortlaut her zu weit gefasste - Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken.

2.) Mit der Neuberechnung unter Berücksichtigung eines vom Familiengericht konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses, kann das Gericht - neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt, gegen entsprechende Kostenübernahme, beauftragen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
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