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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 32/14

Datum:
16.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 32/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.4U32.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 204/13
Schlagworte:
Tasche "Le Pliage, wettbewerbliche Eigenart, nahezu identische Nachahmung, Herkunftstäuschung, Verkehrsbefragung
Normen:
§ 4 Nr. 9 a) UWG
Leitsätze:

1.

Bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung.

Das Gericht kann die wettbewerbliche Eigenart regelmäßig aus eigener Sachkunde feststellen, auch wenn die Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht.

2.

Bei der Frage, ob eine Nachahmung vorliegt, kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird.

Dabei ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt.

3.

Eine Herkunftstäuschung ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert.

4.

Zur Überzeugungskraft von vorgelegten Verkehrsbefragungen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 30.08.2013 wird aufrecht erhalten, soweit

1.

die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die nachfolgend abgebildeten Taschen anzubieten oder zu bewerben oder anbieten oder bewerben zu lassen,

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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2.

festgestellt worden ist, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den oben unter Ziff. 1 genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird,

3.

die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft und den Umfang des Vertriebs der von ihr in Deutschland angebotenen Taschen gemäß Ziff. 1 und zwar unter Angabe

a)      von Namen und Anschrift des oder der Lieferanten,

b)      der von ihr bezogenen Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugszeitpunkten sowie den jeweiligen Einkaufspreisen,

c)       der von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, Filialen, Vertriebshandlungen im Wege des Fernabsatzes und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,

jeweils unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis,

4.

die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.105,45 € zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechungslegung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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