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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 253/14

Datum:
12.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 253/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0112.4UF253.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lennestadt, 4 F 317/14
Schlagworte:
Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuch, Zustellung Versäumnisbeschluss im schriftl. Vorverfahren
Normen:
§§ 238 Abs. 1 Satz 2, 341 Abs. 1 ZPO; §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO; § 189 ZPO
Leitsätze:

Bei einer Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist in einer einheitlichen Entscheidung auch der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die Einspruchsfrist beginnt bei einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren erst nach Zustellung an beide Beteiligte; die fehlende Zustellung an den Antragsteller kann nicht durch Zugang nach einfacher Übersendung geheilt werden.

 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lennestadt vom 3.12.2014 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 
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