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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 211/14

Datum:
23.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 211/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0323.4UF211.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 22 F 299/14
Schlagworte:
Ehewohnung, unbillige Härte, Kriterien einer Gesamtabwägung
Normen:
§§ 1361b BGB, 209 FamFG
Leitsätze:

1. Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).

2. Eine Räumlichkeit verliert ihren Charakter als Ehewohnung, wenn der die Wohnung verlassende Ehegatte diese endgültig aufgibt. Dabei ist maßgeblich, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.

3. Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

1.

Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der Beteiligten wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

a)

die Ehewohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einem Gäste-Bad mit WC, Flur und Garage, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben,

b)

der Antragstellerin den Haustürschlüssel zum Haus herauszugeben und

c)

bei Auszug seine persönlichen Sachen, insbesondere seine Ski-Ausrüstung, sowie die im Büro der ersten Etage befindlichen Gegenstände und Dokumente (insbesondere 2 Regale, 3 Schränke, einen Schreibtisch, ein auseinandergebautes Bett, einen  PC nebst Drucker, Arbeitsunterlagen und Bücher) mitzunehmen und sämtliche Haushaltsgegenstände zunächst in der Wohnung zu belassen.

3.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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