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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 117/15

Datum:
20.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 117/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0720.4UF117.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 61 F 88/15
 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999 betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 
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