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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 292/15

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 292/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.4RBS292.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 3 b OWi 384/14
Schlagworte:
Erfassung, Sammlung, Altgeräte, Elektroschrott
Normen:
ElektroG §§ 9 Abs. 1 und 9, 23 Abs. 1 Nr. 7a
Leitsätze:

Der Begriff der (unerlaubten) "Erfassung" i.S.v. §§ 9 Abs. 1 und 9, 23 Abs. 1 Nr. 7a ElektroG a.F. beinhaltet jedenfalls die gewerbliche oder in gewerblichem Umfang stattfindende Sammlung von Altgeräten durch Nichtberechtigte.

§ 3 Nr. 22 ElektroG i.d.F. v. 20.10.2015 definiert nunmehr ausdrücklich den Begriff der "Erfassung" dahingehend, dass er die Sammlung und die Rücknahme von Altgeräten umfasst.

 
Tenor:

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen

– mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache  zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
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