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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 4/15

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 4/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.3WS4.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 Qs 390/14
Schlagworte:
Ablehnung, Richter, Verspätung, Gegenvorstellung, Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Normen:
StPO § 33a; § 24; § 25 Absatz 2; § 26a Absatz 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Das mit einem Antrag nach § 33a StPO verbundene Ablehnungsgesuch ist jedenfalls in den Fällen unzulässig, in denen der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs selbst sich als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs dient nämlich nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs dennoch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 –).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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