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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 435 und 465/15

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 435 und 465/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.3WS435UND465.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3036/15
Schlagworte:
Entfallen, Führungsaufsicht, örtliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer
Normen:
StGB § 68f; StPO §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1; StVollstrO § 54a Abs. 2
Leitsätze:

1.

Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist gemäß §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 54a Abs. 2 StVollstrO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt und zwar unabhängig davon, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht.

2.

Bei Nacheinandervollstreckung von mehreren Freiheitsstrafen ist dabei maßgeblich auf die tatsächliche Entlassung aus der letzten Strafe abzustellen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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