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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 415/15

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 415/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.3WS415.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2858/15
Schlagworte:
Legalprognose Anforderungen Gewicht geschützte Rechtsgüter Handeltreiben Betäubungsmittel
Normen:
StGB § 57 Absatz 1
Leitsätze:

1. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen.

2. Bei einer Ausgangsverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetamin und Ecstasy) in nicht geringer Menge sind die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter - die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihät, mit den Aspekten des Jugendschutzes, des Schutzes vor organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle - in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Sozialprognose sind deshalb erhöht,.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

 
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