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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 413/15

Datum:
19.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 413/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.3WS413.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns 845 Js 1466/14 (17/15) BEW
Schlagworte:
Vorbewährungszeit, Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe, Bewährungsplan, Anhörungspflicht, Vertrauensschutz, Hilfe zur Erziehung
Normen:
JGG §§ 12, 60, 61, 61a, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig.

2.

Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist.

3.

Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören.

4.

Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO analog.

 
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