Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 392/15

Datum:
20.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 392/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.3WS392.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 KLs 22 Js 972/13 - 20/14
Schlagworte:
Strafaufschub, Strafantritt im Justizvollzugskrankenhaus
Normen:
StPO § 455 Abs. 3, Abs. 4; StPO § 458
Leitsätze:

1.

Bei einem Justizvollzugskrankenhaus handelt es sich um eine Einrichtung des Strafvollzugs und deshalb um eine Strafanstalt im Sinne von § 455 Abs. 3 StPO. Der Begriff der Strafanstalt in § 455 Abs. 3 StPO umfasst als Oberbegriff den Begriff der Vollzugsanstalt und den des Anstaltskrankenhauses.

2.

Die bloße Nichterwähnung eines Anstaltskrankenhauses neben der Strafanstalt in § 455 Abs. 3 StPO rechtfertigt keine Schlussfolgerung dahingehend, dass ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus gesetzlich nicht vorgesehen sei.

3.

Aus dem Wortlaut des § 455 Abs. 3 StPO ist nicht herzuleiten, dass ein Strafaufschub zwingend zu gewähren ist, obwohl den chronischen körperlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten in einem Justizvollzugskrankenhaus Rechnung getragen werden kann.

4.

Die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt ist nicht in dem Verfahren nach § 458 StPO zu überprüfen; insoweit ist vielmehr der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StrVollstrO vorgeschaltet ist.

5.

Das Begehren des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub wird durch den zwischenzeitlichen Beginn der Strafvollstreckung nicht gegenstandslos.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank