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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 379/15

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 379/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.3WS379.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2932/12
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachtung, Benennung Zeuge, Ersatzzustellung, Beweiskraft, Zustellungsurkunde
Normen:
StPO § 44; § 45; § 37; ZPO § 180; § 182; § 418
Leitsätze:

1. Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus.

2. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, nicht aus.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 
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