Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 307/15

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 307/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.3WS307.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 KLs 1/15
Schlagworte:
Pflichtverteidiger Entpflichtung Beschwerderecht Ausbleiben Angeklagten Hauptverhandlung wichtiger Grund
Normen:
StPO § 231 Abs. 2, § 234 a, § 143; BRAO § 48 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 Absatz 2 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig.

2. Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank