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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 275/15

Datum:
11.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 275/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.3WS275.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 KLs 17/14 BEW
 
Tenor:

Die Höchstfrist zur vorbehaltenen Entscheidung über die Aus-setzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird auf neun Monate verlängert.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Je eine Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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