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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 269/15

Datum:
18.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 269/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.3WS269.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns 14/15
Schlagworte:
Vorenthalten, Arbeitsentgelt, Umgrenzungsfunktion, Anklage, Einstellung; Hauptverhandlung
Normen:
StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StPO, § 206a Abs. 1
Leitsätze:

Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, als unbegründet verworfen.

 
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