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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 168/15

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 168/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.3WS168.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 4116/13 Bew
Schlagworte:
Widerruf Strafaussetzung Bewährung Weisungsverstoß Kontaktaufnahme Facebook
Normen:
StGB § 56 f Absatz 1 Nr. 2; § 56 c Absatz 2 Nr. 3; § 57 Absatz 3
Leitsätze:

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 
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