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Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.08.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Er wird wie folgt ergänzt:
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Gründe:
2I.
3Mit dem am 11. April 2013 verkündeten Urteil hatte das Landgericht der Klage in Bezug auf die Äußerungen:
4um den Kläger zu 2. habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“ und
innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberung-und Ausschlusskampagnen“ gegeben
entsprochen und die Beklagte zu 1. verurteilt, das Buch mit dem Titel „M“ – nicht in Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor die genannten Passagen entfernt oder unleserlich gemacht worden seien, und die Beklagten zu 2. und zu 3. verurteilt, es zu unterlassen, die genannten Äußerungen in Bezug auf die Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, und entsprechend Ordnungsmittel angedroht. Im Übrigen hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.
8Mit dem am 12. August 2015 verkündeten Urteil hat der Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger zu 1. und zu 2. die Beklagte zu 1. darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, das Buch mit dem Titel „M“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende weitere Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:
9neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;
wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.
Entsprechend hat der Senat die Beklagten zu 2. und zu 3. verurteilt, es zu unterlassen die Äußerungen:
13neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;
wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.
in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
17Dabei hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst, es jedoch versäumt, eine Aussage zur Abweisung der Klage im Übrigen, soweit ihr nicht durch das erstinstanzliche Urteil bzw. das Berufungsurteil stattgegeben worden ist, aufzunehmen.
18II.
19Der Tenor des am 12.08.2015 verkündeten Urteils des Senats ist gem. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.
20Der Tenor ist unrichtig, da er keinen Ausspruch zur Abweisung der Klage im Übrigen enthält. Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt: Bereits aus dem Umstand, dass das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, folgt, dass auch der Klage nicht in vollem
21Umfang stattgegeben worden ist. Zudem ergibt sich aus Ziffer II. 2. der Gründe zweifelsfrei, dass die Klage auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen keinen Erfolg hat.